Kirchweih in Eschenau

22. August 2022
Herrengasse, Eschenau
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21. August 2022
22. August 2022

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Die 1. Burschenschaft Eschenau und das Gasthaus „Rotes Ross“ laden herzlich zur Kirchweih ein, für die auch in diesem Jahr wieder ein tolles Rahmenprogramm zusammengestellt wurde. Wenn nicht anders angegeben, finden die Veranstaltungen im und rund um den „Krämer“ statt.

Donnerstag, 18. August
10.00 Uhr Kesselfleischessen

Freitag, 19. August
10.00 Uhr Blut- und Leberwürste
19.00 Uhr Musik mit „Die Lederhosen“
19.00 Uhr Rudi Live, Gasthof Weißer Löwe
20.00 Uhr Bieranstich durch Bürgermeisterin Ilse Dölle

Samstag, 20. August
16.30 Uhr Baumaufstellen mit der Blaskapelle „Frankonia“
19.00 Uhr Kirchweihstimmung mit den „Inner Smile“
19.30 Uhr 3erPack + Ted Muller, Gasthof Weißer Löwe
24.00 Uhr Afterparty in der Scheune des Gasthof Weißer Löwe

Sonntag, 21. August
09.30 Uhr Gottesdienst zur Kirchweih
10.00 Uhr Frühshoppen, Gasthof Weißer Löwe
10.30 Uhr Frühschoppen mit „Rainer Pink“
13.00 Uhr „Gass‘n-Fest“ für Jung und Alt mit „Chapel Rock“
14.00 Uhr Kaffee und Kuchen, Gasthof Weißer Löwe
16.00 Uhr Im „Krämersgarten“ Unterhaltung mit der „Blaskapelle Wachenroth“

Montag, 22. August
10.00 Uhr Traditioneller Frühschoppen mit „Sebastian Wilhelm“
18.00 Uhr DJ Stefan Global German Radio Network, Gasthof Weißer Löwe
19.00 Uhr „Etz danz mer unsern Betzen aus!“
anschl. Kirchweihfinale mit den „Pinzberger Haderlumpen“

Der Markt Eckental erlässt folgende

Allgemeinverfügung

I. Auf der Kirchweih im Ortsteil Eschenau gelten vom 19.08.2022 bis 22.08.2022 vor,während und nach den Öffnungszeiten auf den im beiliegenden Plan eingezeich
·neten öffentlichen Flächen im Bereich des Festgeländes und deren Umfeld, ein~
schließlich aller frei zugänglichen Flächen und Wege folgende Anordnungen:

  1. Alkoholische Getränke dürfen nicht mitgebracht oder außerhalb der genehmigtenSchankflächen auf dem Festplatz mitgeführt werden.
  2. Personen, die gegen das Mitbring- bzw. Mitführverbot verstoßen oder erkennbarunter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen und die Besucher oder Passanten
    mehr als nach den l)mständen vermeidbar behindern oder belästigen, kann
    der Aufenthalt untersagt werden. 

II. Ausgenommen von der Regelung nach Nr. 1 ist das Einholen und Aufstellen desKirchweihbaumes sowie das Austanzen.

III. Für den Fall der Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 der Allgemeinverfügung wird unmittelbarerZwang angedroht.
IV. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

V. Diese Verfügung richtet sich als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayerischesVerwaltungsverfahrensgesetz an jedermann, der sich vom 19.08.2022 bis
22.08.2022 vor, während und nach den Öffnungszeiten der Eschenauer Kirchweih
2022 im auf dem beiliegenden Plan ersichtlichen Bereich aufhalten möchte.
Sie wird gemäß Art. 41 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz im verfügenden Teil ortsüblich bekannt gemacht und kann mit der Begründung im Rathaus
des Marktes Eckental, Ordnungsamt, Zimmer OG1 .08 von jedermann während
der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Gründe:

I.Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Marktes Eckental zum Erlass dieser Allgemeinverfügung
ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzes
(BayVwVfG) und Art. 23 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).
II.Die Allgemeinverfügung beruht auf Art. -23 Abs. 1 LStVG. Danach können Gemeinden zurVerhütung von Gefahren für Leben, Ges1,mdheit, Eigentum und Besitz für Ansammlungen einer
größeren Anzahl von Menschen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Dies trifft auch
für Kirchweihen zu.

Es konnte an zurückliegenden Kirchweihen nach Erkenntnissen und Berichten der Polizei vermehrtfestgestellt werden, dass oftmals insbesondere Jugendfiche Alkohol auf das Kirchweihgelände
und in die angrenzenden Bereiche mitbrachten oder mitführten und sich dort niederließen. Dieses Verhalten hat auch auf anderen Kirchweihen in den vergangenen Jahren wiederholt
zu erheblichen Problemen und Störungen geführt. Sachbeschädigungen und Verunreinigungen
auf dem Kirchweihgelände sowie den Zufahrtsstraßen waren die Folge.

Aufgrund dieser Erfahrungen und Entwicklungen ist zu befürchten, dass sich die Störungenauf den Eckentaler Kirchweihen und Festen auch dieses Jahr einstellen oder verstärken. Zur
Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zum Eigenschutz der
Jugendlichen während der Eschenauer Kirchweih ist es erforderlich geeignete Maßnahmen
zu treffen. Das Verbot des Mitbringens und Mitführens von Alkohol ist geeignet, den Aufenthalt
von alkoholisierten Personen auf der Kirchweih und in den angegrenzten Bereichen und den
Konsum von mitgebrachtem Alkohol zu unterbinden sowie den Alkoholkonsum auf den kontrollierbaren
Bereich der genehmigten Schankflächen zu begrenzen.

Darüber hinaus ist es zweckmäßig und erforderlich, Personen, die bereits alkoholisiert sind·bzw. unter dem Einfluss von Drogen stehen und Besucher oder Passanten mehr als nach den
Umständen vermeidbar behindern oder belästigen, aus dem Bereich der Kirchweih zu verweisen.

Die Anordnungen sind geeignet und erforderlich, da nur hierdurch vermieden werden kann,dass erneut Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in den Ausmaßen der vergangenen
Jahre verübt werden. Das öffentliche Interesse, Gesundheitsgefährdungen und Sachschäden
zu verhindern, überwiegt das Interesse der betroffenen Personen, möglichst günstig
alkoholische Getränke zu sich zu nehmen und/oder das im Plan bezeichnete Gebiet unter
Alkohol- oder Drogeneinfluss zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Durch die ge_troffenen
Verfügungen werden die Sicherheit der Kirchweihbesucher und ein geordneter Ablauf ·der
Eschenauer Kirchweih gewährleistet. Die Platzverweisung stellt zwar einen wesentlichen Eingriff
in die Freizügigkeit dar, ist aber zum Schutz der übrigen Besucher der Kirchweih erforderlich
und verhältnismäßig.

III.Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht auf Art. 29 und 34 des Bayer. Verwaltungszustellungs-
und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Andere mildere Zwangsmittel wie Zwangsgeld
würden nicht den erhofften Erfolg versprechen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs
ist das einzige taugliche und auch angemessene Mittel, um den Zweck der Allgemeinverfügung
durchsetzen zu können. Dieser liegt in der Unversehrtheit der Kirchweihbesucher sowie
in der Unterbindung von Sachschäden durch mutwillige Zerstörung.

IV.Die Androhung des Sofortvollzugs unter Nr. IV. der Allgemeinverfügung beruht auf§ 80 Abs.
2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ist im öffentlichen Interesse geboten, da der
Schutz der Kirchweihbesucher bei einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes gefährdet
wäre. Angesichts der Erfahrung benachbarter Kirchweihen und Festveranstaltungen
in den umliegenden Ortschaften ist auch während der Kirchweih mit Störungen durch zumeist
noch jugendliche Alkoholisierte zu rechnen. Die hierdurch drohende Gefahr von Verletzungen
Unbeteiligter oder die Zerstörung fremden Eigentums lässt ein Zuwarten bis zur Entscheidungüber einen möglichen Rechtsbehelf nicht zu.

 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhobenwerden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch ineiner für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
keine rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen
Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(www.vqh.bayern.de)
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch
einreichen.

Hier die Karte zur Allgemeinverfügung
Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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