Drei-Stufen-Plan vorgestellt
Der Plan für Schule mit Corona

Foto: pixabay

Das Bayerische Kultusministerium hat folgenden Drei-Stufen-Plan für den Unterricht im neuen Schuljahr entwickelt:

Der Unterrichtsbetrieb im Schuljahr 2020/2021 richtet sich in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen nach einem Drei-Stufen-Plan, der sich an der „7-Tage-Inzidenz” (d. h.
an der Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner in einem
Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt) orientiert.

Tagesaktuelle Daten zur 7-Tage-Inzidenzveröffentlichen wir hier.

CoViD19 Zahlen - aktuell

  • Im Schuljahr 2020/2021 müssen bis auf Weiteres alle Personen auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen – am Sitzplatz im Klassenzimmer jedoch nur dann,
    wenn dies in der jeweiligen Stufe (s. u.) ausdrücklich vorgesehen ist.
  • Für die Jahrgangsstufen 5 und höher gilt darüber hinaus in den ersten beiden Unterrichtswochen (d. h. bis einschließlich 18.09.2020) folgende Sonderregelung:
    Die Pflicht zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung besteht während dieser
    Zeit auch am Sitzplatz im Klassenzimmer. 

Stufe 1:
Regelbetrieb unter Hygieneauflagen (7-Tage-Inzidenz unter 35)

  • Regelbetrieb unter Beachtung des Rahmen-Hygieneplans 

Stufe 2:
Maskenpflicht im Unterricht (7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50)

  • Ab Jahrgangsstufe 5 (weiterführende und berufliche Schulen): Pflicht für Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer,
    wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet ist. 
  • Ausnahme nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen: dort gilt keine Maskenpflicht am Sitzplatz im Klassenzimmer. 

Stufe 3:
Wechselmodell und Maskenpflicht (7-Tage-Inzidenz über 50)

  • Teilung der Klassen und Unterricht im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht (Ausnahme: Mindestabstand von 1,5 Metern kann vor Ort auch bei
    voller Klassenstärke eingehalten werden) und 
  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen aller Schularten 

Die genannten Schwellenwerte lösen nicht automatisch die nächsthöhere Stufe aus. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft das zuständige Gesundheitsamt (in Abstimmung mit der Schulaufsicht). So können auch unterschiedliche Regelungen für einzelne Gemeinden
innerhalb des gleichen Kreises getroffen werden, wenn z. B. Neuinfektionen lokal eingrenzbar
sind.

Anhand der Stufen 1 bis 3 entscheidet sich auch, wie mit Kindern und Jugendlichen mit Krankheits- und Erkältungssymptomen umzugehen ist.

Was tun bei Krankheitssymptomen?

Bei welchen Krankheitsanzeichen muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Bei akuten, grippeähnlichen Krankheitssymptomen wie

  • Fieber 
  • trockener Husten 
  • Hals- oder Ohrenschmerzen 
  • starke Bauchschmerzen 
  • Erbrechen oder Durchfallist der Schulbesuch nicht erlaubt

Falls Ihr Kind einen Arzt benötigt, so nehmen Sie bitte Kontakt auf. Ihr Arzt entscheidet, ob ein Covid-19-Test nötig ist und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen bis zum erneuten Schulbesuch.

Unter welchen Bedingungen ein Schulbesuch wieder möglich ist, hängt davon ab, wie hoch die Infektionszahlen vor Ort sind:

  • In Stufe 1 und Stufe 2 muss Ihr Kind nach überstandener Erkrankungmindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und
    gelegentlichen Husten) sein; der fieberfreie Zeitraum soll 36 Stunden betragen. 
  • In Stufe 3 ist zusätzlich ein negativer Covid-19-Tests oder ein ärztliches Attesterforderlich. 

Darf mein Kind mit leichten Erkältungssymptomen (Schnupfen, gelegentlicherHusten) in die Schule gehen?

Dies richtet sich danach,

  • wie alt die Schülerin/der Schüler ist und 
  • wie hoch die Infektionszahlen vor Ort sind. 

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist der Schulbesuch

  • in Stufe 1 und Stufe 2 ohne Einschränkungen möglich, 
  • in Stufe 3 erst nach einem negativen Covid-19-Test oder mit ärztlichem Attest erlaubt. 

Für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 gilt:

  • An dem Tag, an dem die Symptome aufgetreten sind, ist der Schulbesuch nicht erlaubt. 
  • In Stufe 1 und Stufe 2 ist der Schulbesuch erst wieder erlaubt, wenn nach mindestens 24 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt
    wurde. 
  • In Stufe 3 ist vor dem erneuten Schulbesuch zusätzlich ein negativer Covid-19-Test oder ein ärztliches Attest erforderlich.

Stand: 07.09.2020

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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