Bayerische Corona-Strategie
Aufhebung des Katastrophenfalls

Der bayerische Innenminister Dr. Joachim Herrmann. | Foto: Staatsministerium des Innern
  • Der bayerische Innenminister Dr. Joachim Herrmann.
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Durch die zielgerichteten Maßnahmen der Staatsregierung ist es in den vergangenen Wochen gelungen, die Ausbreitung des Corona-Virus wirkungsvoll einzudämmen und deutlich zu verlangsamen. Belastungsspitzen und die ohne entschiedene Maßnahmen absehbare Überlastung der Gesundheitsversorgung konnten vermieden werden. Bayern ist durch sein umsichtiges und schnelles Handeln auch bei der Bekämpfung der Pandemie Wegweiser für ganz Deutschland geworden.

Die Staatsregierung hat bereits in den vergangenen Wochen wesentliche erste Schritte in eine neue Normalität eingeleitet. Dazu gehören insbesondere der Übergang von allgemeinen Ausgangs- zu Kontaktbeschränkungen, die schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts an den Schulen, die Ausweitung der Kinderbetreuung, die Öffnung der Gastronomie, des Handels, die Wiederaufnahme von Gottesdiensten und Versammlungen sowie der Neustart des Sportbetriebs in verschiedenen Bereichen.

Eine Bestandsaufnahme nach dem Ende der Pfingstferien zeigt, dass diese Schritte verantwortungsvoll und angemessen waren. Das Infektionsgeschehen ist nach wie vor stabil: Die Infektionszahlen sind weiter rückläufig. Die Zahl der Genesenen übersteigt seit einiger Zeit kontinuierlich die Zahl der neu Infizierten. In der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte gab es in den vergangenen sieben Tagen keine Neuinfektionen.

Die Staatsregierung setzt deshalb ihren Kurs der erfolgreichen Krisenbewältigung fort. Es gilt weiterhin, Rückkehr zur Normalität einerseits und Umsicht und Vorsicht andererseits durch abgestimmte Einzelschritte miteinander in Einklang zu bringen.

Vor diesem Hintergrund hat der Ministerrat beschlossen:

  1. Katastrophenfall
  2. Allgemeine Kontaktbeschränkung
  3. Geschäfte und Einrichtungen mit Kundenverkehr
  4. Gastronomie
  5. Kunst und Kultur
  6. Gottesdienste
  7. Veranstaltungen
  8. Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen
  9. Hallenbädern, Thermen und Hotelschwimmbädern
  10. Betrieb von Reisebusunternehmen
  11. Sport
  12. Kindertagesbetreuung und Schule

1. Katastrophenfall
Die Feststellung des bayernweiten Katastrophenfalls am 16. März 2020 hat ein gezieltes Vorgehen gegen die Ausbreitung des Coronavirus ermöglicht und so erheblich zur Bewältigung des Pandemiegeschehens beigetragen. Der Ministerrat dankt den 104 Führungsgruppen Katastrophenschutz und allen dort eingesetzten Frauen und Männern für ihren großen und unverzichtbaren Einsatz. Angesichts sich weiterhin positiv entwickelnder Infektions- und Kennzahlen stellt der Ministerrat fest, dass die Aufhebung des bayernweiten Katastrophenfalles der nächste wichtige Schritt zurück in die Normalität ist. Er beauftragt den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration unter Berücksichtigung gegebenenfalls noch vorhandenen Koordinierungsbedarfs zur Bewältigung des Pandemiegeschehens mit Ablauf des 16. Juni 2020 das Ende des Katastrophenfalls festzustellen.

2. Allgemeine Kontaktbeschränkung
Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung werden ab dem 17. Juni 2020 erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen des eigenen Haushalts, Familienangehörigen oder Personen eines weiteren Haushalts treffen. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.

Die Regelungen für die Gastronomie, Hotellerie und Kulturstätten werden entsprechend erweitert. Die Rahmenkonzepte der betroffenen Fachministerien werden, soweit erforderlich, entsprechend angepasst.

3. Geschäfte und Einrichtungen mit Kundenverkehr
Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war, gilt ab dem 22. Juni 2020 die Regel, dass 10 qm pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr, aber auch Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten, wie z. B. Museen oder zoologische Gärten.
Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

4. Gastronomie
Für die bisher zulässige Gastronomie wird ab 22. Juni 2020 die zulässige Öffnungszeit auf 23 Uhr verlängert.

5. Kunst und Kultur
Kunst- und Kultur sind Vorreiter für die weiteren Öffnungsschritte im gesamten Veranstaltungsbereich. Seit 15. Juni sind erstmals wieder Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen und mit bis zu 100 Gästen im Freien möglich. Ab 22. Juni 2020 werden diese Personenhöchstzahlen erweitert: Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich werden mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien möglich sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.
Der Chorgesang im Bereich der Laienmusik wird ab 22. Juni 2020 wieder zugelassen. Voraussetzung ist ein Mindestabstand der Beteiligten von 2 m, regelmäßige Lüftungsintervalle und eine Begrenzung der Probendauer. Das Wissenschaftsministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein entsprechendes Hygienekonzept entwickeln und veröffentlichen.

6. Gottesdienste
Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ab 22. Juni 2020 ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,5m.

7. Veranstaltungen
Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.

Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.

8. Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen
Das Gesundheitsministerium wird in Abstimmung mit dem Sozialministerium umgehend Vorschläge für eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen erarbeiten. Für die künftigen Besuchsregelungen gilt dabei der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Der Schutz der Bewohner bzw. Patienten hat oberste Priorität. Ziel sind weitgehende Erleichterungen bei den Besuchsregelungen, dies stets aber nur in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen.

9. Hallenbädern, Thermen und Hotelschwimmbädern
Ab 22. Juni 2020 können Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder geöffnet werden. Das Wirtschaftsministerium wird zusammen mit dem Gesundheitsministerium entsprechende Hygienekonzepte ausarbeiten und veröffentlichen.

10. Betrieb von Reisebusunternehmen
Für den Betrieb von Reisebusunternehmen sollen künftig dieselben Regelungen gelten, wie sie auch für den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr gelten. Das Wirtschaftsministerium sowie das Verkehrsministerium werden in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium dementsprechend das geltende Rahmenkonzept für touristische Dienstleister in Bayern anpassen.

11. Sport
Im Bereich des Sports kann ab dem 22. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Lehrgangsbetriebs erfolgen. Die bislang geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport (bisher 20 Personen) werden aufgehoben. Die künftige Teilnehmerbegrenzung ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung).

12. Kindertagesbetreuung und Schule
Ab 1. Juli 2020 sollen alle Kinder wieder die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nutzen können.
Insgesamt gilt für die Kindertagesbetreuung und die Schule das Ziel, ab September wieder den Regelbetrieb aufzunehmen.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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