Grundschulanmeldung in Eckental und Heroldsberg
Termine bleiben – mit Einschränkungen

Die Schulanmeldung in Eckental soll wie geplant am Nachmittag des 18. März stattfinden. Die Eltern werden gebeten, sich über die aktuellsten Entscheidungen auf der Homepage des Marktes Eckental zu informieren und es wird auch versucht, möglichst viele per E-Mail zu informieren.

Das bayerische Kultusministerium verweist auf folgendes hin: 

  • Die Schuleinschreibung steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Unterrichtsbetrieb, wird vom Betretungsverbot für Schülerinnen und Schüler
    nicht erfasst und findet daher vom Grundsatz her statt.
    In der Allgemeinverfügungdes Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
    13.03.2020 (Az. G51-G8000-2020/122-65) ist in der Begründung zu Ziff. 1.1 insbesondere klargestellt, dass die Nutzung des Schulgebäudes im Rahmen der
    Schuleinschreibung zulässig ist und sich die Lehrkräfte und Mitarbeiter in der Schulverwaltung weiterhin im Dienst befinden.

Angesichts der aktuellen Entwicklungen und der damit verbundenen Sondersituationsind jedoch Ausnahmen vom gewohnten Verfahren erforderlich.

  • Die Schuleinschreibung an den bayerischen Grundschulen und Förderzentrenfindet grundsätzlich unverändert im dafür vorgesehenen Zeitraum
    statt (vgl. § 2 Abs. 2 GrSO).
  • Sollte zweifelhaft sein, ob bzw. ab wann das Schulgebäude für dieSchuleinschreibung genutzt werden kann, muss das unmittelbar
    mit dem zuständigen Gesundheitsamt geklärt werden.Die persönliche Anmeldung des Kindes durch mindestens einen Erziehungsberechtigten
    ist nicht erforderlich.
    Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind für das Schuljahr 2020/2021
    telefonisch oder schriftlich (auch per Mail) an.
    Die Erziehungsberechtigten übermitteln der Schule die erforderlichen
    Anmeldeunterlagen fristgerecht auf dem Postweg, per E-Mail oder auch
    persönlich.
  • Pädagogische Feststellung der Schulfähigkeit: Die Pflicht zur Teilnahme des Kindes an einem Verfahren zur Feststellungder Schulfähigkeit (vgl. § 2 Abs. 3 GrSO) entfällt vom Grundsatz
    her. Im begründeten Einzelfall können von der Schule und den Erziehungsberechtigten dafür jedoch auch organisatorische Lösungen gefunden
    werden, die den Anforderungen des Infektionsschutzes genügen.
  • Die Aufgabe der Schule, die Eltern im Vorfeld der Einschulung zu beraten,bleibt unberührt. Die Beratung erfolgt telefonisch oder auf Wunsch
    der Eltern auch persönlich.
    Da auch der Bogen Informationen für die Grundschule (sog. Übergabebogen),
    der den Eltern vom Kindergarten ausgehändigt wird, wichtige
    Hinweise zur Schulfähigkeit des Kindes geben kann, können Eltern diese auch an die Schule weitergeben (nicht verpflichtend).
Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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