Corona-Regeln in Schulen und Kitas
So geht es nach den Ferien weiter

Symbolbild | Foto: pixabay

Am 12. April sind die Osterferien vorbei und der Unterricht wird wieder aufgenommen – auf welche Weise, ist abhängig von den Corona-Infektionszahlen. In jedem Fall ist nach bisherigem Stand (30. März) auch nach den Osterferien weiterhin der Inzidenzwert von Freitag entscheidend für die Schulöffnungen in der Folgewoche.

In den Grundschulen gilt bei einer Inzidenz über 100 für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 Distanzunterricht, für die 4. Klassen findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m statt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde nichts anderes anordnet. Zudem können nur Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, die einen höchstens 48 Stunden alten, negativen Corona-Test vorweisen.

Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 findet entweder Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht statt. Bei einer Inzidenz unter 50 ist voller Präsenzunterricht (auch ohne Mindestabstand) vorgesehen.

In weiterführenden Schulen, Berufsschulen und Förderschulen ab der 5. Jahrgangsstufe findet bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 Distanzunterricht statt. Bei einer Inzidenz unter 100 ist Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m vorgesehen. Ausgenommen von dieser Regel sind Abschlussklassen aller Art, sowie die elfte Jahrgangsstufe an Gymnasien und Fachoberschulen. Hier findet auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m statt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde nichts anderes anordnet.

Testpflicht bei einer Inzidenz über 100

Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme hat der bayerische Ministerrat beschlossen, den Besuch des Präsenzunterrichts für einzelne Klassen (Abschlussklassen aller Art, sowie die Jahrgangsstufe 4, die elfte Jahrgangsstufe an Gymnasien und Fachoberschulen) vom Vorliegen eines aktuellen negativen Corona-Tests abhängig zu machen. Erforderlich ist entweder ein unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest in der Schule oder ein Covid-19-Test (PCR- oder POC-Antigenschnelltest durch medizinisch geschultes Personal, nicht älter als 48 Stunden). Diese Regel gilt auch für den Besuch der Notbetreuung. Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen.

Für die Kinderbetreuungseinrichtungen verbleibt es dagegen bei den bisherigen Regelungen (Schließung mit Notbetreuung ab Inzidenz 100), weil kleinen Kindern weder regelmäßige Tests zugemutet noch von ihnen eigene Vorsichtsmaßnahmen erwartet werden können.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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