Markt Eckental informiert
Öffentliche Festsetzung der Hunde- und Grundsteuer

Jeder Hundebesitzer muss für seinen Vierbeiner auch Hundesteuer bezahlen. | Foto: © pixabay
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Öffentliche Hundesteuerfestsetzung

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß der am 31.07.2008 erlassenen Hundesteuersatzung und der ersten Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 10.12.2014 des Marktes Eckental aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Hundesteuer 2022 wird am 15. Februar mit den Beträgen fällig, die in den zuletzt erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzt wurden. Es werden keine neuen Hundemarken ausgegeben.

Öffentliche Grundsteuerfestsetzung

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2022 wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit den Vierteljahresbeträgen fällig, die in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzt wurden. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 1. Juli fällig. Es werden nur dann Änderungsbescheide erteilt, wenn die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, ansonsten gilt der vorhandene Grundsteuerbescheid.

Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt 1/2022 des Markt Eckental oder auf www.eckental.de

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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