Kontaktperson zulässig, Erste Geschäfte öffnen ab 20.4.
Lockerung der Ausgangsbeschränkungen in Bayern
Vergangene Woche stellte bayerische Ministerpräsident Markus Söder stellte vergangene Woche in einer Pressekonferenz den weiteren Weg Bayerns vor, der herausführen soll aus dem Corona-Lockdown. Zunächst hatte sich das Kabinett darauf verständigt, dass es nur ein „Mundschutzgebot“ geben solle. Am Montag, 20. April, ergänzte Söder in einer Regierungserklärung, dass ab der kommenden Woche eine Mund-Nasen-Schutz-Verpflichtung gelten soll. Diese soll im gesamten öffentlichen Nahverkehr gelten und in allen Geschäften – auch jenen, die schon jetzt geöffnet haben, einschließlich der Supermärkte.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte
Ausgangsbeschränkung: Eine Kontaktperson zulässig
Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 3. Mai 2020 verlängert. Sie wird ab 20. April insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden
Person.
Einkaufen mit Maskenpflicht
Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten künftig folgende Auflagen: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie eine Mundschutzpflicht, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss.
Auf dieser Grundlage werden die Beschränkungen im Bereich der Geschäfte stufenweise erleichtert:
- Seit 20. April 2020 durften Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien wieder öffnen (Ausnahme: Blumengeschäfte dürfen in dieser Woche noch nicht öffnen dürfen, jedoch nach telefonischer/elektronischer Bestellung ausliefern und mit einer Geschäftsgröße bis zu 800 Quadratmetern ab dem 27. April öffnen.
- Ab 27. April 2020 dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen.
- Ab 27. April 2020 dürfen weitere Geschäfte bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm öffnen. Das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden – es gilt eine Maskenpflicht in allen Geschäften und im ÖPNV
- Es ist entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz beabsichtigt, dass Friseure ab 4. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die Entscheidung darüber wird unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen der MPK und des Bundes und unter Beachtung des Infektionsgeschehens rechtzeitig vorher erfolgen.
Gastronomie / Hotellerie / Tourismus / Veranstaltungen
Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).
Für Veranstaltungen und Versammlungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sollen zunächst weiter nicht stattfinden. Auf Bundesebene wird zeitnah mit den großen Religionsgemeinschaften das Gespräch aufgenommen, um einen möglichst einvernehmlichen Weg zu vereinbaren.
Schulen / Kinderbetreuung
Es wird folgende schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts angestrebt:
- Ab dem 27. April 2020 erfolgt die Wiederaufnahme des Unterrichts
- Für alle übrigen Jahrgangsstufen werden die Angebote des „Lernenszuhause“ weitergeführt und mit Blick auf die pädagogischen und organisatorischen
- Ab dem 11. Mai 2020 können weitere Jahrgangsstufen einbezogenwerden. Über die Einzelheiten wird rechtzeitig vorher unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz entschieden. Es wird angestrebt, dass ab diesem Zeitpunkt vor allem die Anschlussklassen, deren Schulabschluss im nächsten Jahr ansteht, wieder den Unterricht an den Schulen aufnehmen können.
- Die bisherige Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten wird beibehalten und ab 27. April 2020 ausgeweitet. Zukünftig kann die Notbetreuung für Kinder in Anspruch genommen werden, wenn ein Elternteil in systemrelevanten Branchen arbeitet.
zur Prüfungsvorbereitung für Abschluss- und Meisterklassen.
Erfahrungen weiterentwickelt.
Im Vorfeld einer Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an bayerischen Schulen muss zunächst schulartübergreifend insbesondere geklärt werden unter welchen Rahmenbedingungen Unterricht im Klassenzimmer abgehalten werden kann (Hygiene, Abstandsregelung, Klassengröße) und wie auf dem Schulweg ein bestmöglicher Infektionsschutz sichergestellt werden kann. Das Kultusministerium wird hierzu zusammen mit dem Gesundheits- und dem Verkehrsministerium ein Konzept erstellen. Entsprechende Rahmenbedingungen sind Grundvoraussetzung für alle Erleichterungsschritte.
Hochschule / Universitäten
Der Vorlesungsbetrieb an den bayerischen Universitäten und Hochschulen soll zwar am 20. April starten, allerdings findet das Sommersemester vorerst digital statt, die Abnahme von Prüfungen ist im Präsenzbetrieb möglich. Staatliche Bibliotheken und Bibliotheken an Universitäten und Hochschulen können ab dem 27. April 2020 unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden.
Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime
Bei den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bleiben die derzeit gültigen Regelungen bezüglich Öffnung und Zugang bestehen. Sterbende können durch die engsten Familienangehörigen begleitet werden.
Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr
Das Verkehrsministerium wird ein Konzept zur stufenweisen Steigerung der Verkehrskapazitäten einschließlich erforderlicher Schutzund Hygienemaßnahmen im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV und SPNV) erarbeiten. Den Bürgern wird die Nutzung von Alltagsmasken im ÖPNV dringend empfohlen, ab Montag, 27. April, soll eine Maskenpflicht im ÖPNV und in allen Geschäften gelten.
Den genauen Wortlauf findet man hier:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/205/baymbl-2020-205.pdf
Autor:wochenblatt - Redaktion aus Eckental |
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