Solidarität mit dem Kulturbetrieb
Gutscheinlösung für gekaufte Tickets

Der Veranstaltungskalender im wochenblatt macht seit Wochen deutlich, wie viele Ereignisse alleine im wochenblatt-Land abgesagt oder verschoben werden mussten. Die Corona-Krise trifft nicht nur Vereine, sondern ganz dramatisch die professionellen Akteure des Kulturbetriebs.
Der Bundestag debattiert daher am Mittwoch, 22. April, in erster Lesung über einen von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht.

Er sieht vor, dass Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen Inhabern von Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden, anstelle einer Erstattung der Eintrittspreise auch einen Gutschein übergeben können, wenn die Veranstaltung aufgrund der Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann.
Der Gutschein soll dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden können. Soweit eine Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war, soll der Betreiber berechtigt sein, dem Nutzungsberechtigten ebenfalls einen Gutschein zu übergeben. Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.
Die Veranstalter und Betreiber wären ansonsten mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert. Da sie infolge der Krise derzeit auch kaum neue Einnahmen haben, ist für viele eine die Existenz bedrohende Situation entstanden.

Der Gutschein kann entweder für eine Nachholveranstaltung oder auch für eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Die Regelung soll für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen gelten. Nicht erfasst werden Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie etwa Fortbildungen, Seminare, Fachmessen und Kongresse. Die geplante Gutscheinlösung umfasst auch Freizeiteinrichtungen, die wegen der Corona-Krise geschlossen werden mussten, wie Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeitparks, Tierparks und Museen: Auch deren Betreiber Einrichtungen sind berechtigt, den Inhaber einer im Voraus erworbenen Nutzungsberechtigung mit einem Gutschein abzufinden.

Ein Anspruch auf sofortige Auszahlung des Gutscheinwerts entsteht nach dem Entwurf nur, wenn für dessen Inhaber der Verweis auf einen Gutschein angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Dies wäre der Fall, wenn er die Veranstaltung nur mit hohenzusätzlichen Reisekosten wahrnehmen könnte oder ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage wäre, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen. Ab dem 31. Dezember 2021 soll jeder Inhaber eines Gutscheins, den er bis dahin nicht eingelöst hat, die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen können.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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