Landkreis Forchheim
Spezielle Besuchsregelungen in Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Symbolbild | Foto: pixabay

Zum Schutz der Menschen in stationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie in ambulanten Wohngemeinschaften der Intensivpflege ist es gerade jetzt bei den wieder steigenden SARS-CoV-2 Infektionszahlen angezeigt, bei Besuchen sensibel umzugehen.

Pflege- und betreuungsbedürftige Menschen stellen wegen ihres Alters, ihrer Behinderung und der damit oftmals einhergehenden Multimorbidität eine besonders vulnerable Personengruppe dar, die höchsten Schutz benötigt.

Seit 29. Juni 2020 ist das allgemeine Besuchsverbot in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen sowie stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgehoben und wurde durch die Besuchsregelungen der jeweiligen Einrichtung ersetzt.

Die Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie die ambulanten Wohngemeinschaften der Intensivpflege müssen mit der Besucherregelung sehr behutsam vorgehen, denn gerade die kranken und pflegebedürftigen Menschen sind durch die Corona-Pandemie besonders gefährdet und bedürfen unseres ganz besonderen Schutzes. Wir bewegen uns hier auf einer schwierigen Gratwanderung zwischen einem wirksamen Infektionsschutz durch Kontaktbeschränkungen und der Teilhabe am sozialen Leben. Die Besuchsregelung wird durch individuelle und passgenaue Schutz- und Hygienekonzepte der Einrichtungen umgesetzt. Das bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium unterstützt dabei mit einem entsprechenden Hygiene-Rahmenkonzept, das konkrete Handlungsempfehlungen beinhaltet.

Diese Regeln müssen beachtet werden

In jedem Fall müssen die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Außerdem muss der Mindestabstand von 1,5 Metern nach Möglichkeit durchgängig eingehalten werden. Die speziellen Besuchsregelungen sind in §9 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt.

Besucherinnen und Besucher mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere dürfen die Einrichtung in keinem Fall betreten. Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus („Coronavirus“) infizierten und/oder an diesem Virus erkrankten Person gehabt haben.
Im einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzept muss, insbesondere hinsichtlich der Besuchsregelung, zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und den gerade in stationären Einrichtungen notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) getroffen werden.

Es bleibt grundsätzlich der Einrichtung vorbehalten, in Ausübung ihres Hausrechts, das Besuchsrecht von Voraussetzungen abhängig zu machen.

Bei Nichteinhaltung der Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen werden die Besucherinnen und Besucher zunächst an die Besuchsregeln erinnert; werden die Regeln weiterhin nicht eingehalten, kann die Besuchsperson der Einrichtung verwiesen und ein Besuchsverbot für diese Person ausgesprochen werden. Die Besuchsregelung ist entsprechend des Infektionsgeschehens hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung regelmäßig zu prüfen.

Die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht des Landratsamtes Forchheim möchte alle Besucher der genannten Einrichtungen hier sensibilisieren und zum Schutz unserer älteren und pflegebedürftigen Mitbürger und zur Unterstützung des Pflegepersonals bitten, sich an die jeweiligen Hygienebestimmungen bei Besuchen zu halten um ein Ausbruchsgeschehen möglichst weiterhin zu verhindern.

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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