Veranstaltungsverbot im Landkreis Forchheim
Nicht über 100 Personen
Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern Auf Grund von § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung vonInfektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erlässt das Landratsamt Forchheim folgende Allgemeinverfügung: Veranstaltungen aller Art ab 100 Teilnehmern werden im Landkreis Forchheim untersagt.Für Großveranstaltungen (ab einer Teilnehmerzahl von mehr als...