Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums
Vorläufige Ausgangsbeschränkung
1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.3. Untersagt wird der Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine...