Schulanmeldung an den Eckentaler Grundschulen

18. März 2020
13:00 Uhr
Grundschulen Eckental, Eckental

Die Schulanmeldung in Eckental soll wie geplant am Nachmittag des 18. März stattfinden.
Die Eltern werden gebeten, sich über die aktuellsten Entscheidungen auf der Homepage des Marktes Eckental oder direkt auf den Internetseiten der jeweiligen Grundschule zu informieren und es wird auch versucht, möglichst viele per E-Mail zu informieren.
www.eckental.de

www.grundschule-brand.de
www.grundschule-eckenhaid.de
www.gs-eschenau.eckental.de
www.grundschule-eckental-forth.info

Das bayerische Kultusministerium verweist in einer Information zur Schuleinschreibung vom 16. März 2020 auf folgendes hin:

Die Schuleinschreibung steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang zumUnterrichtsbetrieb, wird vom Betretungsverbot für Schülerinnen und Schüler nicht erfasst und findet daher vom Grundsatz her statt. Die Nutzung des Schulgebäudes im Rahmen der Schuleinschreibung ist zulässig und die Lehrkräfte und Mitarbeiter in der Schulverwaltung sind weiterhin im Dienst. Angesichts der aktuellen Entwicklungen und der damit verbundenen Sondersituation sind jedoch Ausnahmen vom gewohnten Verfahren erforderlich.

Die Schuleinschreibung an den bayerischen Grundschulen und Förderzentren findet  grundsätzlich unverändert im dafür vorgesehenen Zeitraum statt.
Sollte zweifelhaft sein, ob bzw. ab wann das Schulgebäude für dieSchuleinschreibung genutzt werden kann, muss das unmittelbar mit dem zuständigen Gesundheitsamt geklärt werden.Die persönliche Anmeldung des Kindes durch mindestens einen Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich. Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind für das Schuljahr 2020/2021 telefonisch oder schriftlich (auch per Mail) an. Die Erziehungsberechtigten übermitteln der Schule die erforderlichen Anmeldeunterlagen fristgerecht auf dem Postweg, per E-Mail oder auch persönlich.
Pädagogische Feststellung der Schulfähigkeit: Die Pflicht zur Teilnahme des Kindes an einem Verfahren zur Feststellungder Schulfähigkeit (vgl. § 2 Abs. 3 GrSO) entfällt vom Grundsatz
her. Im begründeten Einzelfall können von der Schule und den Erziehungsberechtigten dafür jedoch auch organisatorische Lösungen gefunden werden, die den Anforderungen des Infektionsschutzes genügen.
Die Aufgabe der Schule, die Eltern im Vorfeld der Einschulung zu beraten, bleibt unberührt. Die Beratung erfolgt telefonisch oder auf Wunsch der Eltern auch persönlich.
Da auch der Bogen Informationen für die Grundschule (sog. Übergabebogen), der den Eltern vom Kindergarten ausgehändigt wird, wichtige Hinweise zur Schulfähigkeit des Kindes geben kann, können Eltern diese auch an die Schule weitergeben (nicht verpflichtend).

Autor:

wochenblatt - Redaktion aus Eckental

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